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Ausweispflicht Befreiung

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Kurzbeschreibung

Befreiung von der Ausweispflicht für betreute, dauerhaft untergebrachte bzw. dauerhaft behinderte Personen beantragen

Beschreibung

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.

Sollte ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt worden sein, kann auch diese Person einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person stellen. Dies gilt insbesondere

  • für dauerhaft untergebrachte Personen, wie z. B. Heimbewohner und Heimbewohnerinnen
  • für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Bitte lassen Sie sich ggf. auch die Gesundheitszustand-Erklärung vom Arzt, Pflegeheim, Krankenhaus, etc. bescheinigen, siehe PDF-Dokument im Bereich "Downloads".

§ 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

bei Anträgen von Betreuern und Betreuerinnen:

  • Betreuungsurkunde
  • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin

32 Bürgerbüro

  • Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Die Befreiung von der Ausweispflicht ist für Sie kostenfrei.