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Spielhallen- und Aufsteller-Erlaubnis

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Wer eine Spielhalle eröffnen möchte, benötigt dazu eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch weitere Genehmigungen benötigt. Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.

Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Spielhallen- und Aufstellererlaubnis"

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend oder ausschließlich der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf einer gewerberechtlichen und einer glückspielrechtlichen Erlaubnis.

Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.

Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 06:00 Uhr bis 01:00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Online-Antragstellung

Weiterführende Informationen über Erlaubnise für Spielhallen und die Aufstellung von Glücksspielgeräte finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:

  • Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle
  • Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen genehmigungspflichtigen Spiels mit Gewinnmöglichkeit

Dort werden auch die benötigten Unterlagen je Antragsart genannt.

  • § 33 i Gewerbeordnung (GewO)

  • § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum GlüStV (AG GlüStV NRW)

  •  Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) 

32 Sicherheit und Ordnung

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind im Vorfeld mit den Sachgebieten 61 Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de) und 63 Bauaufsicht - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de) Bauordnung der Stadt Löhne im Vorfeld abzuklären.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden und die Erlaubnisse erteilt werden.

Gemäß der Tarifstellen 2.2.5 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 50,00 bis 5.000,00 Euro für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.

Gemäß der Tarifstellen 10.1.1.5 ff. der AVwGebO NRW erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 100,00 bis 5.000,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO).

Gemäß der Tarifstellen 10.1.1.6 ff. der AVwGebO NRW erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

  • mit Geldgewinn: Gebühr 100,00 bis 650,00 Euro
  • mit Warengewinn: Gebühr 50,00 bis 325,00 Euro

Die Kosten für die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung richten sich nach Tarifstelle 10.1.1.5.2 der AVwGebO auf 50,00 bis 2.500,00 Euro.