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Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche

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Kurzbeschreibung

Untersuchungsberechtigungsschein gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz beantragen

Beschreibung

Jugendliche unter 18 Jahren müssen vor Beginn einer Berufsausbildung nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen. Für diese Untersuchung benötigen sie einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden, die Ausgabe wird in den Meldeunterlagen vermerkt.

Die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung kann nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung vorliegt.

Achtung! Das Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wurde zum 01.10.2023 umgestellt, siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen". Über den Onlinedienst können Untersuchungsberechtigungsscheine für Erstuntersuchungen sowie für Nachuntersuchungen beantragt werden.

Sie können nun Ihre UBS-ID online erstellen bzw. abrufen und den Erhebungsbogen online herunterladen. Bei Ihrem Arztbesuch legen Sie die UBS-ID und den ausgefüllten Erhebungsbogen vor, damit die Untersuchung erfolgen und (für Sie kostenfrei) mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden kann.

In einer Übergangsfrist können Sie weiterhin den Untersuchungsberechtigungs-schein auf Papier im zuständigen Bürgerbüro beantragen. Auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann das Bürgerbüro Sie bei der Einrichtung der UBS-ID unterstützen.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG)
  • Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums des Innern)

Bei persönlicher Antragsstellung:

  • persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil, erziehungsberechtigte Person) erforderlich
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).

Bei schriftlicher Antragsstellung:

  • formloser Antrag

32 Bürgerbüro

Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:

  • die oder der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat, 
  • die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Der Antrag der zu untersuchenden Person bzw. der gesetzlichen Vertretung (Elternteil, erziehungsberechtigte Person) kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.

Der Untersuchungsberechtigungsschein auch an die gesetzlichen Vertretung ausgehändigt werden.

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsschein ist für Sie kostenfrei.