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Fundsachen melden

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

gefundenes Objekt melden und ggf. im Rathaus abgeben

Beschreibung

FUNDBÜRO

Handtasche auf einer Bank. Foto: Pixabay

 

MELDUNG EINER FUNDSACHE

Eine Fundsache können Sie bei uns telefonisch melden sowie per E-Mail, persönlich oder mit dem Online-Formular "Fundanzeige" mitteilen. 

Sie sind als Finderin bzw. Finder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, eine Fundsache mit einem geschätzten Wert von mehr als 10 Euro dem zuständigen Fundbüro zu melden! In Löhne befindet sich das Fundbüro im Bürgerbüro.

WO WERDEN DIE FUNDSACHEN AUFBEWAHRT?

  • Tiere wie Hunde, Katzen, Vögel und andere Kleintiere werden vom Tierschutzverein Vlotho u.U. e.V. (Tierheim Eichenhof) aufgenommen und von dort weiter vermittelt. Sie erreichen das Tierheim unter 05733 / 5665. Hierhin wenden Sie sich bitte auch, wenn Sie ein Tier im Stadtgebiet Löhne gefunden haben.

  • Sonstige Fundgegenstände wie Schlüssel, Portemonnaies, Regenschirme, Taschen, Handys, Uhren, Schmuck, Brillen werden im Fundbüro/Bürgerbüro sicher verwahrt.

 

ANSPRÜCHE DES FINDERS / DER FINDERIN

Der Finder bzw. die Finderin hat generell Ansprüche auf:

  • Eigentumserwerb nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nach Anzeigenaufgabe, wenn der oder die Verlierende nicht bekannt wurde,

  • den Finderlohn in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro,

  • den Ersatz seiner bzw. ihrer etwaigen Aufwendungen, z.B. wenn Transportkosten nachgewiesen werden können.

Finder und Finderinnen, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, benachrichtigen wir nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist  über den Eigentumserwerb bzw. fordern sie schriftlich auf, die Fundsache innerhalb von vier Wochen abzuholen.  

Wird die Fundsache nicht abgeholt, geht das Recht an der Fundsache auf die Stadt Löhne über.

Sollte der Fundgegenstand einem Verlierer bzw. einer Verliererin zugeordnet werden können, benachrichtigen wir diese Person umgehend.

§§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

32 Bürgerbüro

Die Meldung einer Fundsache ist für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen