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Kampfmittelprüfung und -beseitigung
Kurzbeschreibung
- Antrag auf Kampfmitteluntersuchung
- Überprüfung der Fläche vor Ort für den Nachweis der Kampfmittelfreiheit
- Untersuchung bei Hinweisen aus einer Luftbildauswertung
Beschreibung
Kampfmittelbeseitigung:
Noch immer werden Kampfmittel (Munition, Sprengkörper, Fliegerbomben) aus dem 1. und 2. Weltkrieg im Löhner Erdreich vermutet und teils geborgen. Diese sind beim Abwurf nicht detoniert bzw. wurden in Schützenlöchern oder –gräben während der Kampfhandlungen zurückgelassen. In den meisten Fällen liegen diese mehrere Meter tief (Fliegerbomben bis zu 9 Metern) im Löhner Erdreich. Problematisch ist dies, da die Blindgänger im Laufe der Zeit nicht zwangsläufig unschädlich geworden sind, sodass nach wie vor eine Gefahr von ihnen ausgehen kann und diese erst unschädlich gemacht werden müssen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr, übernimmt das Ordnungsamt die Koordination zwischen Antragsteller und dem für die Beurteilung und Räumung zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg.
Eine großflächige Untersuchung des Löhner Stadtgebietes ist aufgrund der Größe nicht möglich, sodass Kampfmittel entweder zufällig im Rahmen von Bauvorhaben oder durch entsprechende Auswertung der Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 entdeckt werden. Und genau bei letzterem unterstützen wir Sie als örtliche Ordnungsbehörde. Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen folglich möglichst komprimiert dargestellt:
Wer muss die Kampfmittelfreiheit auf dem Grundstück nachweisen?
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) muss ein Baugrundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks. Die Kampfmittelfreiheit ist natürlich nur relevant, wenn Arbeiten im Boden vorgenommen werden sollen. Die baurechtliche Pflicht zur Klärung, ob Kampfmittel bei einem zu bebauenden Grundstück konkret zu vermuten sind und die gegebenenfalls erforderliche Veranlassung der Maßnahmen zur Ausräumung dieses Verdachtes, liegt allein in der Verantwortung der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn.
Nur im Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Sonderbauten werden Sie durch Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung bezüglich des Inkrafttretens der Baugenehmigung ausdrücklich auf die Klärung eines im Einzelfall möglichen Kampfmittelverdachtes hingewiesen. Bei allen anderen Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes Verfahren und Freistellungsverfahren) bekommen Sie keinen Hinweis vom Bauaufsichtsamt zu dieser Problematik. Sie müssen die eventuell bestehende Kampfmittelproblematik dann von sich aus aufgreifen und eigenverantwortlich klären.
Welche Grundstücke sollten überprüft werden?
Um Gefahren zu vermeiden, sollte bei Baumaßnahmen grundsätzlich eine Luftbildauswertung beantragt werden.
Was ist dem Antrag beizufügen?
- die genaue Lage, Bezeichnung und jetzige Nutzung des Grundstücks
- ein Lageplan beziehungsweise Kartenausschnitt
- Beschreibung des Bauvorhabens
- Skizze auf der jeweiligen Fläche über das Bauvorhaben
- Pläne über Versorgungsleitungen (falls Sondierungen erforderlich sind)
- die Erklärung, ob es sich um eine gegebenenfalls - auch ehemalige - bundeseigene Liegenschaft handelt
- eine Betretungserlaubnis des Eigentümers bzw. der Eigentümerin für das unmittelbar betroffene Grundstück; gegebenenfalls für Nachbargrundstücke
- eine Übersicht über Versorgungsleitungen, falls Sondierungsmaßnahmen erforderlich werden (die Pläne sind bei den jeweiligen Versorgungsträgern, wie z. B. dem Gas- oder Wasserwerk, dem Elektrizitätswerk oder der Telekom erhältlich. Sie können gegebenenfalls nachgereicht werden).
Der Antrag kann formlos per E-Mail gestellt werden (siehe Rubrik "Zuständige kontaktpersonen").
Die Unterlagen können bei der Antragstellung vorerst auf „Lageplan, Beschreibung des Bauvorhabens, Dokument zur Erklärung der Leitungssituation und Betretungserlaubnis" beschränkt werden, eventuell werden noch Unterlagen nachgefordert. Das Dokument zur Erklärung der Leitungssituation sowie das Formular Betretungserlaubnis finden Sie in der Rubrik "Downloads".
Was ist bei einem Bombenfund zu tun?
Besteht der Verdacht auf ein Kampfmittel im Boden, muss sofort das Ordnungsamt, die Polizei oder die Feuerwehr verständigt werden. Diese informieren dann den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg., der den Fundort in Augenschein nimmt und die Sachlage beurteilt. Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass dort tatsächlich ein Blindgänger im Boden liegt, entscheidet der KBD auf Grund der Sprengkraft und des Zünders der Bombe, ob diese entschärft oder gezielt gesprengt wird.
- § 13 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)
- Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW)
- Antragsformular
- Betretungserlaubnis
- Erklärung über Leitungsfreiheit
- bei Überprüfung einer Fläche oder eines konkreten Verdachts: eine Karte mit Kennzeichnung der Fläche
- bei einer (ehemaligen) Bundesliegenschaft: die entsprechende Verwaltungsvereinbarung
- bei kontaminierten Flächen: Sicherheits- und Gesundheitsplan
- bei evtl. Mehrkosten: eine Kostenübernahme-Erklärung
32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
- Für die Fläche liegt eine Luftbildauswertung auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor
- Die Luftbildauswertung hat Hinweise auf Kampfmittel ergeben
- Sie planen Spezialtiefbaumaßnahmen gemäß dem Merkblatt für Baugrundeingriffe
- Der konkrete Beginn der geplanten Maßnahmen steht zum Zeitpunkt der Antragstellung fest
- Grundsätzlich keine
- vor- und nachbereitende Maßnahmen sowie baubegleitende Maßnahmen (Fläche für die Untersuchung vorbereiten bzw. Zustand nach Überprüfung wiederherstellen)
- Mehrkosten für z. B. abschnittweise Überprüfung
- Kostentragung bei einer (ehemaligen) Bundesliegenschaft
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Niklas Botterbusch
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-372
- E-Mail:
- n.botterbusch@loehne.de