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Plakatierung an Straßen und auf städtischen Grundstücken
Kurzbeschreibung
Plakatierungen haben den Zweck, eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hinzuweisen.
Wer Plakate im öffentlichen Verkehrsraum anbringen möchte, benötigt eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch für nicht-gewerbliche Zwecke (z.B. für Vereine).
Beschreibung
Derzeit ist das alleinige Recht zur Errichtung und Bewirtschaftung von Werbeflächen, auf dem Grund und Boden über das der Stadt Löhne das Verfügungsrecht zusteht („Werberecht“), an unseren Vertragspartner "Ströer Deutsche Städte Medien GmbH" übertragen. Für diese Werbeflächen kann daher innerhalb der Vertragslaufzeit keine Sondernutzung an Dritte erteilt werden.
Falls Sie entsprechende Werbeflächen buchen möchten, wenden Sie sich daher bitte an:
Ströer Deutsche Städte Medien GmbH
Niederlassung Bielefeld
Mauerstraße 8, 33602 Bielefeld
Telefon: 0521 560 66-72
Telefax: 0521 560 66-80
sklemme@stroeer.de
Webseite: Außenwerbung buchen bei Ströer | STRÖER (stroeer.de)
Ausgenommen von diesem Vertrag ist die Werbung auf städtischen Sportstätten, der Aushang von Werbepappen durch gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz in der Stadt Löhne haben, sowie städtische Institutionen und politische Parteien. Hier ist für eine Plakatierung ggfs. eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW:
Online-Antrag "Straßensondernutzungserlaubnis"
Widerrechtliche Plakatierungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können entsprechend geahndet werden.
Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Straßen- und Wegegesetzes NRW und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
- § 14 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne
66 Straßenbau und Verkehr
Die Kosten werden von unserem Vertragspartner festgesetzt, siehe oben.
Die Ausnahmefälle werden gemäß Tarifnummer 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall festgesetzt.
Besteht ein öffentliches Interesse an der Plakatierung, so sind diese Ausnahmefälle für Sie kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- 66.2 Verkehr und Straßenverwaltung
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- Friedrichstraße 18
- 32584 Löhne
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- 66.1 Straßenbau
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- Friedrichstraße 18
- 32584 Löhne
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Heike Kammerlander
Sachbearbeitung Straßenreinigung, Sondernutzung- Telefon:
- 05732 100-417
- E-Mail:
- h.kammerlander@loehne.de
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Herr Torsten Stürzebecher
Sachbearbeitung Straßenunterhaltung- Telefon:
- 05732 100-423
- E-Mail:
- t.stuerzebecher@loehne.de
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Frau Genevieve Sasse
Sachbearbeitung Verkehrssicherung und -lenkung, Veranstaltungen- Telefon:
- 05732 100-347
- E-Mail:
- g.sasse@loehne.de