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Datenschutz-Auskunftsrecht wahrnehmen - datenschutzrechtliche Auskünfte an Personen über deren gespeicherte Daten erteilen

Beratung

Kurzbeschreibung

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch? Kann ich eine Auskunft über die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten verlangen?

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Mit dem Auskunftsrecht garantiert Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können betroffene Personen von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Es gibt einige Ausnahmen vom Auskunftsrecht. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Weitergabe Rechte Dritter verletzt würden oder diese Daten noch zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen dienen.

Soweit personenbezogene Daten des Betroffenen umfangreich verarbeitet werden (etwa für zahlreiche Zwecke, in unterschiedlichen Systemen, über einen langen Zeitraum) und der Betroffene lediglich ganz allgemein Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt, ist es zulässig, den Betroffenen um Präzisierung seines Antrags zu bitten.

Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden und bei rechtsmissbräuchlichen Anfragen kann das Ersuchen nach Artikel 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO abgelehnt werden.

Weitere Beschränkungen des dieses Auskunftsrechts ergeben sich aus § 12 Datenschutzgesetz NRW.

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Nutzen Sie gerne die Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten oder das Kontaktformular!

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW)
  • § 12 DSG NRW - Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 DSGVO

evtl. Identitätsnachweis bei Auskunftsersuchen

Datenschutz

Die Auskunft erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Auskunft verlangen können Sie als betroffene Person nur über personenbezogene Daten, die Sie selbst betreffen. 

Sie müssen deshalb gegenüber dem Verantwortlichen Ihre Identität glaubhaft machen. Wenn der Verantwortliche „begründete Zweifel an Ihrer Identität“ hat, darf und muss er „zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung Ihrer Identität erforderlich sind“ (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Ihren Auskunftsanspruch können Sie per Post, per Fax oder elektronisch geltend machen. 

Die Informationen können schriftlich oder in elektronischer Form erteilt werden.

Die Herausgabe von Fotokopien der Dokumente (E-Mails, Vertragsunterlagen) mit den personenbezogenen Daten erscheint auf der Grundlage der bisher veröffentlichten Rechtsprechung und Stellungnahmen der Datenschutzbehörden grundsätzlich nicht erforderlich.

Es fallen in der Regel keine Kosten oder Gebühren an.

Für offenkundig unbegründete oder bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen.