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Krankenhilfe - Leistungen nach dem SGB XII oder AsylbLG
Kurzbeschreibung
Krankenhilfe nach dem 5. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die
- nicht krankenversichert sind und
- sich nicht selbst oder über ein Familienmitglied
versichern können. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Gewährung von Krankenhilfe ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig.
Beschreibung
Im Rahmen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Rechtsgrundlage sind §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- §§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit
- § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Sonstige Leistungen
- §§ 27 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Leistungen bei Krankheit
- § 264 SGB V - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige
50 Soziales
Für die Antragstellung bzw. ein erstes Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.
Für diese Dienstleistung werden keine Gebühren erhoben.
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Zuständige Einrichtungen
- 50.21 Wirtschaftliche Hilfen
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9735 - E-Mail:
soziales@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Carsten Siegel
Sachgebietsleitung Flüchtlinge und Wohnungslose, Wirtschaftliche Hilfen; stellvertr. Amtsleitung Soziales- Telefon:
- 05732 100-329
- E-Mail:
- c.siegel@loehne.de