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Krankenhilfe - Leistungen nach dem SGB XII oder AsylbLG

Beratung

Kurzbeschreibung

Krankenhilfe nach dem 5. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die

  • nicht krankenversichert sind und
  • sich nicht selbst oder über ein Familienmitglied

versichern können. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Gewährung von Krankenhilfe ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig.

Beschreibung

Im Rahmen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Rechtsgrundlage sind §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

  • §§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit
  • § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Sonstige Leistungen
  • §§ 27 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Leistungen bei Krankheit
  • § 264 SGB V - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige

50 Soziales

Für die Antragstellung bzw. ein erstes Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.

Für diese Dienstleistung werden keine Gebühren erhoben.