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Wohnberechtigungsschein

Beratung

Kurzbeschreibung

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungs-schein (WBS) erforderlich. Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern sowohl die gesetzlich bestimmte Wohnungsgröße als auch die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer von einem Jahr gültig.

Zu unterscheiden ist zwischen einem Allgemeinen und einem Gezielten Wohnberechtigungsschein:

  • Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung in Nordrhein-Westfalen.
  • Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung in Löhne bezogen werden soll, kann ein Gezielter Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung ausgestellt werden. 

Beschreibung

Sie möchten eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen und den hierfür erforderlichen Wohnberechtigungsschein (WBS) bekommen?

allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie sich noch nicht auf eine Wohnung festgelegt haben. Der Wohnberechtigungsschein gilt dann für Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.

gezielter Wohnberechtigungsschein

Wenn Sie sich bereits für eine bestimmte Wohnung in der Stadt Löhne entschieden haben, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung.

Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das Einkommen und die Einkommensgrenze ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Die Größe der angemessenen Wohnung ist abhängig von der Personenzahl:

  • Für alleinstehende Personen darf die Wohnfläche 50 m² nicht überschreiten. 
  • Ein Haushalt mit zwei Personen darf nicht mehr als zwei Wohnräume zzgl. einer Arbeitsküche oder 65 m² Wohnfläche haben.

Für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt, erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 m² Wohnfläche.

 

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass (sofern nicht in Löhne gemeldet)
  • Aufenthaltstitel
  • Mutterpass
  • Geburtsurkunden der Kinder (sofern nicht in Löhne gemeldet)
  • Heiratsurkunde / Anmeldung zur Eheschließung
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad
  • Einkommensnachweise des vergangenen Kalenderjahres bis heute
    • Arbeitsverträge sowie Verdienstabrechnungen
    • ALG I/II-Leistungsbescheide
    • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
    • Rentenbescheide (auch Betriebs- und Zusatzversorgungsrente)
    • Schulbescheinigungen ab 16. Lebensjahr
    • Studienbescheinigungen
    • Bafög-Bescheide / BAB-Bescheide
    • Kindergeldnachweise
    • Nachweis über die Dauer der Elternzeit
    • Elterngeldbescheid
    • Unterhaltleistungen
    • Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung sowie Steuerbescheid des vergangenen Jahres bei Selbständigen
    • Versicherungsnachweise bei freiwillig Versicherten

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

50 Soziales

Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.