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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung

Beratung

Kurzbeschreibung

Wir beraten Sie und prüfen, ob Ihr Kind berechtigt ist, Eingliederungshilfe zu bekommen. Folgende Merkmale müssen für eine solche Leistung erfüllt sein:

  1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
  2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.

Beschreibung

Wird eine Eingliederungshilfe benötigt?

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung vom Staat für Menschen mit Behinderung. Durch die Eingliederungshilfe sollen Menschen mit Behinderung besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben.

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt und berät Sie, wenn Ihr Kind durch eine seelische Behinderung eingeschränkt ist und durch diese seelische Behinderung das Kind jetzt oder später nur eingeschränkt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen kann.

Es wird geprüft, ob Ihr Kind ein Recht auf Eingliederungshilfe hat.

  • § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe
  • § 10a SGB VIII - Beratung 
  • § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

51 Soziale Dienste

Die Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei.