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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Kurzbeschreibung
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Speziellere Erlaubnisse sind im Bereich der Sondernutzung von Straßen notwendig. Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchten, stellt dies eine Sondernutzung dar. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Eine Sondernutzung liegt beispielsweise vor, wenn Sie Werbeplakate anbringen, Gehwegüberfahrten herstellen oder einen Parkplatz für Ihren Umzug absperren möchten.
Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW:
Online-Antrag "Straßensondernutzungserlaubnis"
Beschreibung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jeder Person zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständern, aber auch von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Privatpersonen und Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen
- für die Lagerung von Gegenständen aller Art
- für das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten
- zur Verteilung von Werbematerial oder
- zur Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten
nutzen möchten, müssen sich für die Nutzung eine Erlaubnis ausstellen lassen.
Hiervon abzugrenzen ist der Antrag auf die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Straßensondernutzung) nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- § 14 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Löhne
Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.
66 Straßenbau und Verkehr
Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.
Die Stadt Löhne ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Herford zuständig.
Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.
Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne sowie aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Löhne und werden nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall festgesetzt.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 66.2 Verkehr und Straßenverwaltung
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- Friedrichstraße 18
- 32584 Löhne
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- 66.1 Straßenbau
-
- Friedrichstraße 18
- 32584 Löhne
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Heike Kammerlander
Sachbearbeitung Straßenreinigung, Sondernutzung- Telefon:
- 05732 100-417
- E-Mail:
- h.kammerlander@loehne.de
-
Herr Torsten Stürzebecher
Sachbearbeitung Straßenunterhaltung- Telefon:
- 05732 100-423
- E-Mail:
- t.stuerzebecher@loehne.de
-
Frau Genevieve Sasse
Sachbearbeitung Verkehrssicherung und -lenkung, Veranstaltungen- Telefon:
- 05732 100-347
- E-Mail:
- g.sasse@loehne.de