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Gewerbe; Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beantragen

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Sie möchten gewerbsmäßig das Lebens oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen? Zum Beispiel Gebäude bewachen, Fluggäste kontrollieren, Geld- und Werttransporte durchführen oder im Personenschutz arbeiten? Hierfür benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Diese Erlaubnis können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) beantragen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Bewachungsgewerbe - Erlaubnis gem. § 34a GewO"

Beschreibung

Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt dann bei dem zuständigen Ordnungsamt des Kreises Herford.

Die Kreisordnungsbehörden sind insbesondere zuständig für:

  • Erlaubnisverfahren sowie
  • die Überwachung (regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfungen).

Gemäß § 34a GewO bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe). Hierdurch soll unter anderem folgendes sichergestellt werden:

  • Sicherstellung der Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben nur durch qualifizierte und geeignete Personen
  • Anmeldung eines Bewachungsgewerbes und Erlaubnisverfahren
  • Anmeldung von Bewachungspersonal
  • Registrierung und Überprüfung von Qualifikationsnachweisen
  • Einsichtnahme durch Sicherheitsbehörden

Bei juristischen Personen (z.B. GmbHAG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie auf den Webseiten des Kreises Herford und im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.


  • § 34a Gewerbeordnung (GewG)
  • Bewachungsverordnung (BewachV)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO)

32 Sicherheit und Ordnung

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.8.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 250,00 bis 5.000,00 Euro für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO. 

Darüber hinaus gelten gegebenfalls zusätzlich die Ziffern 10.1.1.8 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO); unter anderem für die Prüfung der Zuverlässigkeit, die Erteilung oder Änderung von Auflagen, die Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis.