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Vorkaufsrecht der Stadt Löhne
Kurzbeschreibung
Erfolgt ein Grundstückskauf, so kann die Stadt Löhne oder ein begünstigter Dritter unter bestimmten Voraussetzungen in den Kaufvertrag eintreten.
Ein Grundstückskauf ist der Stadt Löhne daher unverzüglich anzuzeigen. Dies erfolgt regelmäßig durch das Notariat, welches den Kaufvertrag beurkundet.
Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Stadt Löhne eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.
Beschreibung
Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Stadt Löhne es nicht aus, hat sie auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).
Macht die Stadt Löhne von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt kein Ausschlussgrund vor, bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Stadt Löhne an Stelle der Käuferpartei in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber der Verkäuferpartei; dem Käufer ist die Entscheidung bekanntzugeben.
- §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- § 31 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
61 Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz
Die Ausstellung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebühr ergibt sich aus Tarifnummer 4 der Anlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne und beträgt je angefangene halbe Stunde 35,80 Euro.
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Zuständige Einrichtungen
- 61.1 Stadtentwicklung und Mobilität
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9373
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Vera Gorr
Sachbearbeitung baurechtliche Einzelmaßnahmen, Denkmalschutz, Vorkaufsrechte- Telefon:
- 05732 100-260
- E-Mail:
- v.gorr@loehne.de