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Sonn-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen
Beschreibung
Was ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie alle Lastkraftwagen mit Anhänger nicht fahren.
Was ist das Ferienreiseverbot?
In der Hauptreisezeit vom 01.07. bis zum 31.08. besteht nach der Ferienreiseverordnung für diese Fahrzeuge zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf den meisten Autobahnen.
Sie können der Ferienreiseverordnung entnehmen, auf welchen Autobahnen ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen besteht.
Welche Ausnahmen gibt es vom Sonn-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot?
Ausnahmen können sowohl für einzelne Samstage, Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu 3 Jahre erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen).
Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?
Für Unternehmen, die in Löhne ansässig sind oder für Transporte, die dort beginnen, stellt die Stadt Löhne die Genehmigung aus.
Für Unternehmen, die in Bünde ansässig sind oder für Transporte, die dort beginnen, stellt die Stadt Bünde die Genehmigung aus.
Für Unternehmen, die in anderen Kommunen des Kreises Herford ansässig sind oder für Transporte, die dort beginnen, erteilt das Straßenverkehrsamt des Kreises Herford die Ausnahmegenehmigung.
- § 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 30
- Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung - FerReiseV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- ausgefülltes Antragsformular (z.B. Online-Formular, siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen")
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I der eingesetzten Fahrzeuge
- eventuell weitere Unterlagen (siehe Antragsformular)
66 Straßenbau und Verkehr
Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem Tag der Fahrt gestellt werden.
Es muss einen dringenden und unaufschiebbaren Grund geben, weshalb befördert werden muss. Ein Beispiel ist der Transport von lebenden Tieren oder Schnittblumen.
40,00 Euro bis 530,00 Euro
Die Gebühren richten sich nach Geb.Nr. 264 Nr. 3 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 66.21 Verkehrsbehörde
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- Friedrichstraße 18
- 32584 Löhne
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- E-Mail:
verkehrssicherung@loehne.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Genevieve Sasse
Sachbearbeitung Verkehrssicherung und -lenkung, Veranstaltungen- Telefon:
- 05732 100-347
- E-Mail:
- g.sasse@loehne.de