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Beseitigung von Anlagen anzeigen

Beschreibung

Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?

Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn diese

  • baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen,
  • es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018 handelt, oder
  • es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.

Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf die Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen oder von Arbeitsschutzbestimmungen auftreten. Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.

Die Bezirkseinteilung entnehmen Sie dem Dokument "Bauordnungsbezirke Stadt Löhne" (Rubrik "Downloads").

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

Für die Bearbeitung einer Beseitigungsanzeige ist ein vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck (Anzeige der Beseitigung von Anlagen) erforderlich; siehe Anlagen im Bereich "Downloads".

Weiter muss ein Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens beigefügt werden. Der Beseitigungsanzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.

63 Bauaufsicht

Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Tarifstelle 3.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) berechnet und festgesetzt.

Der Aufwand für die Entscheidung steigt mit der Größe der zu beseitigenden Gebäude an.

Die Gebühr wird an das Volumen des umbauten Raums des zu beseitigenden Gebäudes bzw. Gebäudeteils gekoppelt und beträgt zwischen 50,00 und 1500,00 Euro.

Die Beseitigung von Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m, nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten und unter 400 m² ist gebührenfrei.