BIS: Suche und Detail

Befreiung von der Gurt- und Helmtragepflicht

Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

Zum Schutz der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen und beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Von der Gurtanlegepflicht und von der Helmtragepflicht kann die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Löhne durch eine Ausnahmegenehmigung Personen befreien, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Besitzen Sie keine Befreiung und haben trotzdem den Sicherheitsgurt während einer Autofahrt nicht angelegt, müssen Sie ein Bußgeld von 30,00 Euro bezahlen. Ein ärztliches Attest reicht nicht aus, um eine Befreiung von der Gurtpflicht nachzuweisen.

  • § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Anlege- bzw. Tragepflicht
  • § 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Ärztliche Bescheinigung

32 Sicherheit und Ordnung

Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen (hierzu zählen auch Parkausweise) erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Für die Stadt Löhne ist dies das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt

Diese Dienstleistung ist bei nachgewiesener Schwerbehinderung für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen