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Gehörlosengeld - Leistungen für gehörlose Menschen

Beratung

Kurzbeschreibung

Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Der Landschaftverband Westfalen-Lippe (LWL) zahlt diesen Ausgleich, wenn die Person in Westfalen-Lippe wohnt.

Beschreibung

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77,00 Euro monatlich. Für den Antrag benötigen sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann sowohl beim LWL, 48133 Münster, als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

  • HNO-ärztliche Bescheinigung 
  • Vollmachtserklärung (bei Antragstellung durch Vertrauensperson)
  • Kontoerklärung (falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll)

50 Soziales

Für die Antragstellung bzw. ein Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.