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Blindengeld - Leistungen für blinde und sehbehinderte Menschen
Kurzbeschreibung
Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Der LWL zahlt diesen Ausgleich, wenn die Person in Westfalen-Lippe wohnt.
Beschreibung
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Blindengeld in Höhe von monatlich 806,40 Euro, Kinder und Jugendliche in Höhe von 403,89 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473,00 Euro. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 333,40 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
- Höhe der Beträge: Stand Juli 2022 -
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.
Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann sowohl beim LWL als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.
- Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
- § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Blindenhilfe
- augenfachärztliche Bescheinigung
- Vollmachtserklärung (bei Antragstellung durch Vertrauensperson)
- Kontoerklärung (falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll)
50 Soziales
Für die Antragstellung bzw. ein Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.
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Zuständige Einrichtungen
- 50.1 Allgemeine Sozialverwaltung
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9291 - E-Mail:
soziales@loehne.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Britta Beinke
Sachbearbeitung allgemeine Sozialverwaltung- Telefon:
- 05732 100-235
- E-Mail:
- b.beinke@loehne.de
-
Frau Silvia Rose
Sachbearbeitung allgemeine Sozialverwaltung- Telefon:
- 05732 100-237
- E-Mail:
- s.rose@loehne.de