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Steuer auf Vergnügungen sexueller Art

Kurzbeschreibung

Die Steuer auf Vergnügungen sexueller Art kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen.

Beschreibung

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Löhne veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und 
    Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
  • das Angebot zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 1 genannten Einrichtungen, zum 
    Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung die Eindämmung und nicht weitere Ausbreitung entsprechender Etablissements erreicht werden soll.

Bei Veranstaltungen, die nach der Größe des benutzten Raums besteuert werden, beträgt die Steuer 3,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10 Quadratmeter.

Beim Angebot sexueller Handlungen beträgt die Steuer für jede Prostituierte bzw. jeden Prostituierten 6,00 Euro pro Veranstaltungstag.

  • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
  • Satzung der Stadt Löhne über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art

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