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Baugenehmigung / Bauantrag

Beschreibung

Wann benötige ich eine Baugenehmigung?

  • Sie möchten ein Gebäude neu errichten.
  • Sie möchten eine bauliche Anlage errichten.
  • Sie möchten ein bestehendes Gebäude verändern.
  • Sie möchten ein Gebäude anders nutzen als bisher.
  • Sie möchten die vorhandene Geländeoberfläche verändern.

Wie erhalte ich eine Baugenehmigung?

  1. Wir beraten Sie bereits während der Planung Ihres Bauvorhabens.
  2. Sie beantragen die Baugenehmigung bei der Bauaufsicht.
  3. Die Bauaufsicht prüft, ob die Unterlagen vollständig sind.
  4. Die Bauaufsicht entscheidet, ob und welche Fachbehörden eine Stellungnahme abgeben müssen.
  5. Bei komplizierten Bauvorhaben müssen eventuell weitere Sachverständige eingeschaltet werden.
  6. Wir bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss.
  7. Wir klären eventuell auftretende Fragen und Probleme gemeinsam mit Ihnen.
  8. Der Antrag wird entschieden.

Die Bezirkseinteilung entnehmen Sie dem Dokument "Bauordnungsbezirke Stadt Löhne" (Rubrik "Downloads").

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

Bitte bedenken Sie, dass Sie unter Umständen auch ältere Versionen der Baunutzungsverordnung und der Bauordnung zu Rate ziehen müssen, wenn Sie in Ihrem Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan konfrontiert sind. Hier ist die Rechtsauslegung statisch, das heißt, diejenigen Gesetzestexte gelten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, die bei der Aufstellung aktuell waren.

Die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen nach §§ 64 ff  der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung.

Ausgenommen sind Bauvorhaben, die wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind.

In § 62 der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sind eine Reihe von Vorhaben aufgezählt, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Ein vollständig ausgefüllter Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen ist eine wichtige Voraussetzung für ein reibungsloses und möglichst schnelles Baugenehmigungsverfahren.

Erst wenn der Bauantrag vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Bearbeitung sowie die Fachbehördenbeteiligung erfolgen.

Geben Sie bitte im Antragsformular einen Kontakt vollständig und gut lesbar an. So können wir Fragen zeitsparend über folgende Verbindungen klären:

  • Telefonnummer
  • Faxnummer
  • Mobilfunknummer
  • E-Mail-Adresse

Über die URL "Vordrucke für Bauanträge (Bauministerium NRW)" in der Rubrik "weiterführende Links" können Sie sich die benötigten Vordrucke für Bauanträge herunterladen. Dort finden Sie auch viele weitere hilfreiche Informationen.

Das digitale Baugenehmigungsverfahren ITeBAU ist derzeit in Löhne noch nicht nutzbar.

63 Bauaufsicht

Häufige Fragen

1. VOR DER BAUGENEHMIGUNG

1.1 MUSS ICH EIGENTÜMERIN/EIGENTÜMER DES BAUGRUNDSTÜCKS SEIN?

Nein, der Bauantrag kann auch von anderen gestellt werden. Wir empfehlen, den Bauantrag mit der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer abzusprechen. So vermeiden Sie Probleme beim Bauvorhaben.

1.2 MUSS ICH EINE BAUGENEHMIGUNG BEANTRAGEN?

Das Baurecht enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. Wir geben Ihnen dazu gerne eine Auskunft.

1.3 BRAUCHE ICH EINE PLANVERFASSERIN/EINEN PLANVERFASSER ODER EINE ARCHITEKTIN/EINEN ARCHITEKTEN?

Nicht alle Bauvorhaben müssen von diesen Bauvorlageberechtigten beantragt werden. Bei einfachen Vorhaben (Carport, Abstellgebäude, Terrassenüberdachung) kann die Bauherrin/der Bauherr den Bauantrag selbst einreichen. Die erforderlichen Bauvorlagen müssen Sie beifügen. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, eine Entwurfsverfasserin/einen Entwurfsverfasser mit beizuziehen.

1.4 WIEVIEL AUSFERTIGUNGEN MUSS ICH EINREICHEN?

Reichen Sie Bauanträge mindestens in dreifacher Ausfertigung ein. Für das einfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 und das digitale Baugenehmigungsverfahren reichen Sie den Bauantrag bitte nur in einfacher Ausfertigung ein.

Für die Beteiligung der Fachbehörden können im Einzelfall weitere Ausfertigungen erforderlich sein. Alle Fachbehörden möchten wir in Ihrem Interesse zeitgleich beteiligen.

1.5 WO REICHE ICH DEN BAUANTRAG EIN?

Sie reichen den Bauantrag bei der Bauaufsicht der Stadt Löhne, Oeynhausener Straße 41 in 32584 Löhne ein.

1.6 MEIN GRUNDSTÜCK HAT GEFÄLLE. MUSS ICH HIER ETWAS BEACHTEN?

In den Ansichtszeichnungen ist der tatsächliche Geländeverlauf des Baugrundstückes einzutragen. Das Verändern der Geländeoberfläche ist baugenehmigungspflichtig. Wenn Sie beabsichtigen, das Gelände nach Abschluss der Baumaßnahmen zu begradigen (zum Beispiel für eine Terrasse), müssen die ursprünglichen und abschließenden Geländehöhen angegeben werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Geländeveränderung Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat.

Nicht genehmigte Bodenanfüllungen ziehen regelmäßig ein Ordnungsverfahren nach sich.

Nur unter Umständen kann die bereits durchgeführte Bodenanhebung nachträglich durch eine Baugenehmigung legalisiert werden.

1.7 WANN KANN ICH VORBEREITENDE BAUMASSNAHMEN AUSFÜHREN

Erst wenn Sie die Baugenehmigung in den Händen halten. Hierzu zählt auch das Ausheben der Baugrube und der Fundamente. Ein Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zieht regelmäßig das Stilllegen der Bauarbeiten durch die Bauaufsicht nach sich. Dies verursacht erhebliche Kosten. In Einzelfällen kann für bestimmte Bauarbeiten eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

2. NACH ERHALT DER BAUGENEHMIGUNG

2.1 WAS MUSS ICH BEACHTEN? KANN ICH SOFORT ANFANGEN?

Die Baugenehmigung ist ein umfangreiches Schreiben. Sie besteht aus:

  • einem Textteil
  • den Bauvorlagen sowie
  • individuellen Auflagen und
  • Hinweisen.

Bitte lesen Sie sich die Baugenehmigung gründlich durch!

Vor Baubeginn muss die Baubeginnanzeige vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Mit dem Baubeginn müssen Sie auch regelmäßig noch bautechnische Nachweise vorlegen. Beachten Sie die unterschiedlichen Vorlagefristen bitte genau. Jede schriftliche Erinnerung vom Kreis Herford ist gebührenpflichtig.

Die Baugenehmigung muss unbedingt beachtet werden.

Die Baugenehmigung beinhaltet Formulare. Die Formulare müssen von der Bauherrin/dem Bauherren ausgefüllt, unterschrieben und dem Baufortschritt entsprechend vorgelegt werden.

2.2 MUSS ICH ÄNDERUNGEN BEI DER BAUAUSFÜHRUNG MELDEN?

Nicht jede Änderung ist für die Baubehörde relevant.

Es müssen aber Veränderungen der Außenmaße (Länge, Breite, Höhe) unverzüglich den Mitarbeitenden der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden. So können wir das weitere Verfahren abstimmen.

Das gilt auch für statische Änderungen. Wenn Sie nicht sicher sind, fragen Sie uns.

2.3 ICH HABE EINEN BAUTRÄGER BEAUFTRAGT, BIN ICH NOCH VERANTWORTLICH?

Verantwortlich für das Einhalten der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist immer die Bauherrin/der Bauherr. Zwischen dem Bauträger und Ihnen besteht ein reines Innenverhältnis.

2.4 ROHBAUABNAHME/SCHLUSSABNAHME, WANN MUSS ICH DIE BEANTRAGEN?

Beantragen Sie die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme frühzeitig. Eine Besichtigung des Baufortschritts soll so möglich sein.

Denken Sie bitte zu den Terminen der Fertigstellung daran: Legen Sie die in der Baugenehmigung aufgeführten Bescheinigungen und Nachweise vor.

2.5 KANN ICH IM DACHBODEN EIN KINDERZIMMER EINRICHTEN?

Für das Schaffen von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese betreffen:

  • die Raumhöhe
  • Fragen des Brandschutzes und
  • Rettungswege

Wenn in der Baugenehmigung die Räume nur als Boden/Abstellraum genehmigt wurden, ist eine Baugenehmigung für die Änderung zu beantragen.

2.6 BEI DER ROHBAUABNAHME/ SCHLUSSABNAHME SIND MÄNGEL FESTGESTELLT WORDEN. WAS MUSS ICH TUN?

Die festgestellten Mängel sind innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Ist eine Beseitigung im Einzelfall nicht so schnell möglich, vereinbaren Sie bitte mit den Mitarbeitenden eine Verlängerung dieser Frist.

2.7 KANN ICH DIE GÜLTIGKEIT DER BAUGENEHMIGUNG VERLÄNGERN LASSEN?

Die Baugenehmigung erlischt

  • wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilen der Genehmigung mit dem Ausführen des Bauvorhabens nicht begonnen wird oder
  • die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist

Auf schriftlichen Antrag können diese Fristen jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, auch rückwirkend (§ 75 Absätze 1 und 2 der BauO NRW 2018).

2.8 WAS IST BEI GRENZGEBÄUDEN ZU BEACHTEN?

An der Grundstücksgrenze sind nur besondere Gebäude zulässig. An der Nachbargrenze gebaut werden dürfen nur (§ 6 Absatz 8 der BauO NRW 2018):

  • Garagen und überdachte Stellplätze
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume
  • Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten
  • bis 30 m³ Rauminhalt


Folgende Längen (Gebäude mit Dachüberstand) dürfen Sie dabei nicht überschreiten:

9 Meter: Gesamtlänge dieser Gebäude an einer Nachbargrenze
18 Meter: an allen Nachbargrenzen (auch genehmigungsfrei errichtete Gebäude)
3 Meter: mittlere Wandhöhe dieser Gebäude gemessen vom Nachbargrundstück

Eine Überschreitung dieser Maße kann gegebenenfalls durch eine Abstandflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück zugelassen werden.

Das Bearbeiten eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) berechnet und festgesetzt. Sie ist abhängig von der Rohbausumme. In Einzelfällen kann auch der Herstellungswert Berechnungsgrundlage sein.

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antragseingang. Wird ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, werden Gebühren anteilig berechnet.

Die Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei.

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