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Kinderreisepass (nicht mehr ausstellbar)

Kurzbeschreibung

Seit dem 1. Januar 2024 ist eine Neuausstellung und Verlängerung des Kinderreisepasses nicht mehr möglich. 

Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Das Dokument wird durch einen normalen Reisepass oder Personalausweis ersetzt.

Ausstellung eines Passes - § 6 Absatz 1 Passgesetz (PaßG)

Gültigkeitsdauer - § 5 Passgesetz (PaßG)

Lichtbild - § 4 Passverordnung (PassV)

Gebühren - § 15 Passverordnung (PassV)

32 Bürgerbüro

Information zum Sorgerecht

1. Bei verheirateten Eltern:

Bei Eheleuten sind beide Eltern sorgeberechtigt und müssen somit bei der Beantragung von Personalausweisen (wenn das Kind unter 16 ist) und bei der Beantragung von Reisepässen (Kind unter 18 Jahren), persönlich bei uns vorsprechen. Kann nur ein Elternteil das Ausweisdokument beantragen, gilt das gleiche wie unter Nr. 5.

2. Verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern:

Bei Eheleuten, die getrennt leben und noch beide das Sorgerecht haben, gilt diese Vorschrift auch.

3. Geschiedene Eltern:

Bei geschiedenen Eltern, mit gemeinsamer Sorge, gilt die o. g. Vorschrift auch.

4. Sorgerechtsbeschluss:

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, muß er/sie dies nachweisen und uns den rechtskräftigen Sorgerechtsbeschluß im Original vorlegen. Die sorgeberechtigte Person kann daraufhin (in begleitung des entsprechenden Kindes) den Reisepass bzw. Personalausweis alleine beantragen.

5. Wenn sich ein sorgeberechtigter Partner im Ausland oder in einer anderen Stadt im Inland befindet:

Sollte es einem sorgeberechtigten Partner nicht möglich sein bei uns vorbeizukommen, da er sich im Ausland oder in einer anderen Stadt in Deutschland befindet, so kann er eine formlose Einverständniserklärung schreiben. Diese Erklärung sollte den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten und erklärt werden, dass er/sie mit der Beantragung/Verlängerung einverstanden ist. Der Personalausweis des nicht anwesenden Elternteils muss bei Beantragung vorgelegt werden.

6. Bei Vormundschaft:

Besteht eine Vormundschaft durch das Jugendamt oder eine benannte Person, muß eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden.